Wenn man aber das Gesamtbild der obigen Faktoren betrachtet, ist die Geschichte mit dem Gelddiebstahl absolut unglaubwürdig und es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte das Geld für sich selber verwendet hat und der angebliche Diebstahl nicht stattgefunden hat, also eine Nichttat darstellt. Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Sachverhalt, wie im Strafbefehl ausgeführt, als erstellt. 16 IV. Rechtliche Würdigung