Die Beschuldigte pflegte ja mit dem Privatkläger trotz dessen bekannter (strafrechtlicher) Vergangenheit längere Zeit im und nach dem Strafvollzug ohne Bedenken Umgang, so dass eine Angst bspw. vor einer aufgenötigten Beziehung bei Eingeständnis des Geldverlusts nicht einleuchten würde, was aber von der Beschuldigten ohnehin nicht behauptet wird. Abgesehen davon spiegelte die Beschuldigte dem Privatkläger nicht nur simpel über Jahre vor, noch auf die CHF 40'000.00 Zugriff zu haben, sondern kaschierte dies mit einer Unzahl unterschiedlicher Ausreden, Unwahrheiten und Halbwahrheiten, bis sie, als der gemeinsame Gang zur Bank bevorstand, zum ersten Mal die Geschichte