Das jahrelange Hinhalten des Privatklägers ist jedoch nicht nachvollziehbar: Die Beschuldigte pflegte ja mit dem Privatkläger trotz dessen bekannter (strafrechtlicher) Vergangenheit längere Zeit im und nach dem Strafvollzug ohne Bedenken Umgang, so dass eine Angst bspw. vor einer aufgenötigten Beziehung bei Eingeständnis des Geldverlusts nicht einleuchten würde, was aber von der Beschuldigten ohnehin nicht behauptet wird.