Weiter führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger das Geld hätte brauchen können. Sie habe somit den Diebstahl als Totalversagen ihrerseits in einer besonderen Vertrauensposition empfunden und deshalb niemandem etwas gesagt (pag. 478). Hierzu ist Folgendes anzumerken: Dass eine Diebstahlsanzeige mit Blick auf die zu erwartenden kritischen Fragen des Sozialamts für die Beschuldigte nicht in Frage kam, mag man noch einigermassen nachvollziehen. Das jahrelange Hinhalten des Privatklägers ist jedoch nicht nachvollziehbar: