325), sondern auch eine Version, welche in einem zeitnah erstellten Dokument festgehalten wurde (Brief Sozialinspektion, pag. 192). Die Beschuldigte hielt nicht nur unbestrittenermassen die CHF 40'000.00 in Händen, sondern hatte auch jedes Interesse, diese Gelegenheit für sich selbst zu nutzen. So ist insbesondere ihre damalige Schuldensituation zu erwähnen sowie der 15 Umstand, dass der damals in Haft befindliche und also nicht mobile Privatkläger sie für einen dubiosen Vorgang einspannte und an sich nicht an einer Involvierung der Strafbehörden beim Abhandenkommen des Geldes interessiert sein konnte. Es