Nach den Angaben der Beschuldigten über die Deponierung des Geldes bei einem anderen Bankinstitut hätte der Privatkläger auch nicht selber bei der Bank Erkundigungen einziehen können; er war also der Beschuldigten diesbezüglich ausgeliefert. Auffallend ist, dass die Beschuldigte auch gegenüber den Behörden anderweitige Angaben gemacht hat, insbesondere zum (in der Berufungsverhandlung bestrittenen) Angesprochenwerden durch die Unbekannten (pag. 473 Z. 4 -17). Dies ist nicht nur eine durch den Zeugen I.________ bestätigte Version (pag. 325), sondern auch eine Version, welche in einem zeitnah erstellten Dokument festgehalten wurde (Brief Sozialinspektion, pag.