Es liegt auf der Hand (es sei auch auf den Strafbefehl wegen Pfändungsbetrugs verwiesen), dass der Privatkläger das Geld vor behördlichem Zugriff in Sicherheit bringen wollte. Diese Unwahrheit bringt aber nicht die gesamte Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu Fall. Es handelte sich dabei offenkundig um den halbherzigen Versuch, trotz Einschaltung der Strafbehörden selber nicht unter die Räder der Justiz zu geraten. Wenn der Privatkläger aber nicht von seinem Grundanliegen überzeugt gewesen wäre, hätte er nicht den Gang zu den Strafbehörden angetreten. Man kann dem Privatkläger auch nicht Unglaubwürdigkeit auf Grund der späten Anzeigeerstattung vorwerfen.