Den Ausführungen der Vorinstanz zu der konkreten Art und Weise der Aussagen des Privatklägers (pag. 400 f.) kann man grundsätzlich zustimmen. Allerdings darf nicht ausgeblendet werden, dass der Privatkläger in einem zentralen Punkt, nämlich dem Grund der Abhebung von CHF 40'000.00, nicht die Wahrheit gesagt hat. Die Argumentation, er hätte das Geld für die Bezahlung seiner Alimentenschulden sichern wollen, war und ist völlig unglaubhaft. Es liegt auf der Hand (es sei auch auf den Strafbefehl wegen Pfändungsbetrugs verwiesen), dass der Privatkläger das Geld vor behördlichem Zugriff in Sicherheit bringen wollte.