479), ist anzufügen, dass ziemlich allgemein bekannt ist, wie Trickdiebe vom Prinzip her agieren und die von der Beschuldigten geschilderte Vorgehensweise darüber hinausgehende originelle Details nicht enthält. Weiter bestehen auch Widersprüche gegenüber den von anderen Personen wiedergegebenen Schilderungen, angefangen beim Privatkläger (ihm gegenüber sei es gemäss Angaben der Beschuldigten um einen Diebstahl aus der Jackentasche gegangen, was die Beschuldigte aber bestreitet), dessen Angaben auch der Strafkammer grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Den Ausführungen der Vorinstanz zu der konkreten Art und Weise der Aussagen des Privatklägers (pag.