14 gefasst und abgeklärt bei ihren Antworten. Beides ist nicht zwingend zu erwarten bei jemandem, der tatsächlich Opfer eines Diebstahls geworden ist und in der Folge fälschlicherweise eines Delikts bzw. sogar zweier Delikte bezichtigt wird. Wenn die Verteidigung ausführt, so, wie die Beschuldigte den Trickdiebstahl schildere, passiere es in der Realität eben tatsächlich (pag. 479), ist anzufügen, dass ziemlich allgemein bekannt ist, wie Trickdiebe vom Prinzip her agieren und die von der Beschuldigten geschilderte Vorgehensweise darüber hinausgehende originelle Details nicht enthält.