Das Kerngeschehen ist nach Auffassung der Strafkammer allerdings nicht nur der eigentliche vermeintliche Diebstahlsvorgang, sondern die ganze Phase ab Bezug der CHF 40'000.00 bis zum Bemerken des Fehlens des Geldes und der Reaktion der Beschuldigten darauf im F.________ am 11. Februar 2014. Selbst wenn man allfällige protokollseitig veranlasste «Brüche» und «Wackler» in den Aussagen der Beschuldigten einrechnet, bestehen im Sinne der detaillierten Analyse der Vorinstanz relevante Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschuldigten selber (pag. 99 Z. 93 ff., pag. 108 ff. Z. 131 ff., pag. 327 Z. 24 ff., Berufungsverhandlung pag. 472 Z. 30-41, 475 Z. 41-45, pag.