Die Beschuldigte schildere den Diebstahlsvorgang eben nicht karg, detailarm und stereotyp, wenn man sich die Länge des Vorgangs (Sekunden) vergegenwärtige. Wenn sie nachträglich nur «dunkelhäutige Personen» schildern könne, sehe man da das Resultat einer erst nachträglichen Rekonstruktion, nachdem im Zeitpunkt des Vorgangs des Anrempelns diesem Vorgang noch nicht eine wesentliche Bedeutung zugemessen worden sei (pag. 477 f.). Das Kerngeschehen ist nach Auffassung der Strafkammer allerdings nicht nur der eigentliche vermeintliche Diebstahlsvorgang, sondern die ganze Phase ab Bezug der CHF 40'000.00 bis zum Bemerken des Fehlens des Geldes und der Reaktion der Beschuldigten darauf im F._____