12 zu sein, ist im Übrigen ein Glaubhaftigkeitsbeweis für seine Anzeige und seine Aussagen. Auf den ersten Blick erscheint die Argumentation zur Konstanz und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen durch die Verteidigung bestechend: Seit der Tat seien Jahre vergangen, die Erinnerungen formten sich um. Gerade bei Vorgängen, die man nur halb mitbekomme, gebe es später auftauchende Elemente. Die Beschuldigte schildere den Diebstahlsvorgang eben nicht karg, detailarm und stereotyp, wenn man sich die Länge des Vorgangs (Sekunden) vergegenwärtige.