Diese Argumentation ist jedoch nicht weiterführend. So legen sich Polizisten in aller Regel nicht zu Schuld und Unschuld fest, es sei denn, es liege ein Geständnis vor. Solches ist auch nicht ihre Aufgabe. Kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der Niederschrift dieser Zeilen durch Polizistin J.________ der Chatverlauf noch nicht aktenkundig war. Auch die Aussage des Privatklägers präjudiziert das Beweisergebnis nicht: Wenn er tatsächlich gar keine Hoffnung auf einen Beweis gehabt hätte, dann hätte er auch keine Anzeige erhoben. Sein Eingeständnis, hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Anzeige unsicher