2014, N. 313 ff.). Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. Für die weiteren theoretischen Grundlagen kann auf die korrekten Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 358 ff). Die Verteidigung führte aus, sogar die Polizistin J.________ (pag. 6) und der Privatkläger (pag. 79 Z. 93) seien beide zum Schluss gekommen, dass sich die Veruntreuung nicht nachweisen lasse (pag. 478). Diese Argumentation ist jedoch nicht weiterführend.