13. Beurteilung durch die Kammer Vorliegend spielt die Analyse vor allem der Aussagen des Privatklägers auf der einen und der Beschuldigten auf der anderen Seite eine zentrale Rolle. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.