Die 11 Verwendung des Geldes durch die Beschuldigte hätte in ihrem Leben sichtbare Spuren hinterlassen. Auch seien ihre Bedenken, als Sozialhilfeempfängerin eine Anzeige bei der Polizei zu machen, durchaus nachvollziehbar, umso mehr als der Zweck der Transaktion zwielichtig gewesen sei. Dass nicht nachgewiesen werden könne, dass kein Diebstahl stattgefunden habe, habe sich zu Gunsten der Beschuldigten auszuwirken. Der Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.