Sie führte zusammenfassend aus, die Aussagen der Beschuldigten würden sich durch Realitätskriterien auszeichnen, weshalb ihre Aussagen in Bezug auf den Diebstahl glaubhaft seien. Auch wenn man Zweifel an ihren Aussagen haben würde, dann müsse entscheidend sein, dass man ihr weder nachweisen könne, was sie mit dem Geld gemacht habe bzw. dass sie das Geld für sich gebraucht habe noch dass der Diebstahl nicht stattgefunden habe. Die 11 Verwendung des Geldes durch die Beschuldigte hätte in ihrem Leben sichtbare Spuren hinterlassen.