hätte sie das Geld tatsächlich veruntreut, wäre viel eher von Anfang an eine Anzeige wegen des Diebstahls zu erwarten gewesen. Es bestünden auch keinerlei Papertrails und man wisse nicht, wozu denn das Geld bei einer Veruntreuung eingesetzt worden wäre. An der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung (pag. 477 ff.) die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie führte zusammenfassend aus, die Aussagen der Beschuldigten würden sich durch Realitätskriterien auszeichnen, weshalb ihre Aussagen in Bezug auf den Diebstahl glaubhaft seien.