12. Vorbringen Verteidigung Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend (vgl. hierzu pag. 334 ff.), im Zweifelsfalle müsse man die Schilderungen der Beschuldigten glauben, die letztlich immer konstant und konsistent gewesen seien (insbesondere hinsichtlich des Ablaufs des Diebstahls – es habe etwa gegenüber den Sozialbehörden keine andere Version mit mehr Tätern gegeben). Es sei auch nachvollziehbar, wenn sie den Diebstahl nicht eingestanden habe; hätte sie das Geld tatsächlich veruntreut, wäre viel eher von Anfang an eine Anzeige wegen des Diebstahls zu erwarten gewesen.