- Als die Beschuldigte den mehrfachen Aufforderungen, das Vorhandensein und die Hinterlegung des Geldes mit einer Quittung zu belegen, nicht nachkam, holte der Privatkläger die Beschuldigte am 04.07.2018 persönlich ab und fuhr mit dieser Richtung Bank. Im Wissen darum, dass ihr die bisherigen Ausreden nun nichts mehr nützen würden, stellte die Beschuldigte eine Schutzbehauptung auf, damit sie das Geld behalten und dessen Verbleib verschleiern konnte.