Ergo wirkten die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft. Unter Einbezug der als glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen I.________ und Einbezug der weiteren Beweismittel erachtet die Vorinstanz schliesslich den folgenden Sachverhalt als rechtserheblich bzw. erwiesen (pag. 407): 10 - Die Beschuldigte erhielt vom Privatkläger den Auftrag, CHF 40‘000.00 von dessen Konto abzuheben und an einem nicht näher bestimmten Ort aufzubewahren resp. zu verstecken.