252) wegen Pfändungsbetrugs bzw. teilweise Anstiftung hierzu erhalten habe. Auf den ersten Blick schildere auch die Beschuldigte den Diebstahl kohärent bzw. konstant. Ihre Aussagen zum erwähnten Diebstahlsvorfall seien jedoch bei näherem Hinsehen karg, detailarm und stereotyp (nur auf Nachfrage präziser werdend), seien im Laufe der Zeit auch inhaltlich verändert (etwa die Darstellung der Art und Weise des Diebstahlsvorgangs oder ihrer Reaktion auf das Zusammentreffen mit den unbekannten Dieben).