11. Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete in ihrer Beweiswürdigung (pag. 400 ff.) die Darlegungen des Privatklägers als glaubhaft. Er habe den Kernsachverhalt sowie die Abläufe jeweils konstant und logisch, detailliert und stimmig vorgetragen. Zumeist hätten sich die Schilderungen auch weiteren Beweismitteln inhaltlich, chronologisch und räumlich-zeitlich zuordnen lassen (insbesondere dem Chatprotokoll). Beachtlich sei auch, dass sich der Privatkläger durch die Anzeigeerstattung letztlich selber belastet habe, da er ja einen Strafbefehl (pag. 252) wegen Pfändungsbetrugs bzw. teilweise Anstiftung hierzu erhalten habe.