8 führungen wird an dieser Stelle verwiesen (pag. 361 - 400). Soweit Ergänzungen zu obgenannten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Oberinstanzlich wurde an der Berufungsverhandlung vom 8. März 2021 die Beschuldigte nochmals einvernommen (pag. 468 ff.). Das neue Beweismittel wird der Vollständigkeit halber nachfolgend kurz zusammengefasst: Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 468 ff.) Die Beschuldigte wiederholte an der Berufungsverhandlung weitgehend ihre bisherigen Aussagen.