Die Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr der besagte Geldbetrag durch zwei unbekannte, dunkelhäutige Männer gleichentags gestohlen worden sei, kurz nachdem sie diesen abgehoben und die Bankfiliale verlassen habe. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz erachteten die Version mit dem angeblichen Diebstahl als Schutzbehauptung und gingen davon aus, dass die Beschuldigte den strittigen Geldbetrag zweck- und instruktionswidrig für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet bzw. verbraucht habe, womit sie mit Blick auf die rechtliche Würdigung sowohl den