Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, verunmöglicht nach der geschilderten Praxis eine unpräzise Anklage einen Schuldspruch bei sonst gegebenen Voraussetzungen nicht. Vorliegend konnten für die Beschuldigte keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wurde, davon zeugen auch ihre Aussagen zur Sache anlässlich ihrer Einvernahmen. Entsprechend war auch jederzeit eine wirksame Verteidigung möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit vorliegend nicht vor. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung