Der Hauptvorwurf an die Beschuldigte, dass sie das im Auftrag des Beschuldigten am 11. Februar 2014 abgehobene Geld nie zurückgegeben hat und nicht mehr zurückgeben wollte, lässt sich der Sachverhaltszusammenfassung so oder anders ohne Weiteres entnehmen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, verunmöglicht nach der geschilderten Praxis eine unpräzise Anklage einen Schuldspruch bei sonst gegebenen Voraussetzungen nicht.