Unsicherheiten in der Art der Verwendung des Geldes sind auf der Beweiswürdigungsebene zu klären. Nicht überall lässt sich der Weg des einmal veruntreuten Geldes bspw. mittels eines Papertrails lückenlos nachverfolgen. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte aufgrund der im Strafbefehl aufgeführten Punkte jederzeit wusste, welcher konkreten Tat sie beschuldigt wurde. Der Hauptvorwurf an die Beschuldigte, dass sie das im Auftrag des Beschuldigten am 11. Februar 2014 abgehobene Geld nie zurückgegeben hat und nicht mehr zurückgeben wollte, lässt sich der Sachverhaltszusammenfassung so oder anders ohne Weiteres entnehmen.