Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Behändigung des Geldes durch die Beschuldigte ohne Diebstahl das Geld tatsächlich verwendet i.S. von verbraucht 6 worden ist. Nähere Erläuterungen zur Art der Verwendung sind im Strafbefehl nicht erfolgt, weil nähere Details dazu nicht bekannt sind, was aber nicht zur Folge hat, dass die vorgeworfene Tat zu wenig konkretisiert wäre. Unsicherheiten in der Art der Verwendung des Geldes sind auf der Beweiswürdigungsebene zu klären.