Der Sachverhalt im Strafbefehl vom 11. Februar 2019 ist genügend konkretisiert. So wird darin durchaus umschrieben, was die Beschuldigte mit dem Geld gemacht haben soll, sie habe es zweck- und insruktionswidrig zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse verwendet. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Behändigung des Geldes durch die Beschuldigte ohne Diebstahl das Geld tatsächlich verwendet i.S. von verbraucht 6 worden ist.