je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1).