Dieses Verwenden ist nach Auffassung der Vorinstanz wie folgt zu interpretieren: «Stattdessen behielt sie (die Beschuldigte) diesen (den Geldbetrag) für sich und verwendete ihn dadurch zweck- und instruktionswidrig» (pag. 411). 9. Beurteilung durch die Kammer Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention