8. Vorinstanzliche Ausführungen In der Urteilsbegründung der Vorinstanz wird auf diese Kritik nicht direkt eingegangen. Die Vorinstanz weist jedoch darauf hin, dass es sich bei der Anklageumschreibung betreffend Veruntreuung um die Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 16 nachfolgend) handle, wobei das Wort «verwenden» hervorgehoben wird. Dieses Verwenden ist nach Auffassung der Vorinstanz wie folgt zu interpretieren: