7. Kritik an der Anklage Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 335) sowie auch an der Berufungsverhandlung (pag. 477) monierte die Verteidigung, das Anklageprinzip sei verletzt. Sie begründete dies zusammenfassend damit, dass die Beschuldigte mit dem weisungsgemässen Abheben des Geldes am 11. Februar 2014 nichts veruntreut habe. Eine allfällige Veruntreuung wäre erst später erfolgt, nämlich dann, wenn diese das Geld ausgegeben hätte. Diesbezüglich umschreibe die Anklageschrift in keinem Wort, für was die Beschuldigte das Geld verwendet haben solle.