_ nach seiner Entlassung aus dem Vollzug auf dieses Geld zurückgreifen könnte. Die Beschuldigte bezog am 11.02.2014, um 13.36 Uhr, bei der BEKB die besagten CHF 40'000.00 ab dem Konto von E.________. Entgegen der Anweisung von E.________ bewahrte die Beschuldigte das Geld nicht auf, sondern verwendete es zweck- und instruktionswidrig zur Befriedigung von eigenen Bedürfnissen und hat sich damit ungerechtfertigt bereichert. (…) Anlässlich der Einvernahme auf der Polizeiwache D.____