6. Strafbefehl vom 11. April 2019 (pag. 267) Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Strafbefehl vom 11. April 2019 gegen die Beschuldigte (pag. 267 ff.) umschreibt den angeklagten Sachverhalt (Veruntreuung 11. Februar 2014 D.________/F.________, Filiale BEKB – Geldbezug; Irreführung der Rechtspflege 6. April 2018 D.________/Polizeiwache) wie folgt: Die Beschuldigte wurde von E.________ beauftragt, CHF 40'000.00 von seinem Konto bei der BEKB abzuheben und in einem Schliessfach, evt. sonstwo zu deponieren, damit E.________ nach seiner Entlassung aus dem Vollzug auf dieses Geld zurückgreifen könnte.