II. 1. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten, datierend vom 22. Februar 2021, eingeholt (pag. 464). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 8. März 2021 vor der 1. Strafkammer wurde nochmals von Amtes wegen eine Befragung mit der Beschuldigten durchgeführt (pag. 468 ff.).