(nachfolgend: Privatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung fand am 8. März 2021 in Anwesenheit der Beschuldigten, assistiert durch Fürsprecher B.________, statt (pag. 466 ff.). Mit Vorladung 3 vom 22. Juni 2020 wurde dem Privatkläger mitgeteilt, dass er nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet sei (pag. 452 f.). Der Privatkläger war an der Berufungsverhandlung nicht anwesend und hat entsprechend auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet (pag. 467).