Mit Verfügung vom 23. April 2020 (pag. 436 f.) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären und begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Es wurden keine Anschlussberufung eingereicht oder Nichteintretensanträge gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (pag. 439 f.) mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte. C.________ (nachfolgend: Privatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen.