und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB / StGB, 138 Ziff. 1, 304 Ziff. 1 StGB, Art. 356, 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend total CHF 4‘750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘900.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: