Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 152 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Zivilkläger Gegenstand Veruntreuung und Irreführung der Rechtspflege Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Januar 2020 (PEN 19 527) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) fällte am 7. Januar 2020 fol- gendes Urteil (pag. 343 ff.): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, begangen am 11.02.2014 in D.________ z. N. von E.________ (Deliktsbe- trag: CHF 40‘000.00), 2. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 06.04.2018 in D.________ und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB / StGB, 138 Ziff. 1, 304 Ziff. 1 StGB, Art. 356, 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend total CHF 4‘750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘900.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 800.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’100.00 Total CHF 2’900.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘300.00. II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: 2 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.75 200.00 CHF 4’750.00 0.25 100.00 CHF 25.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 226.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’001.80 CHF 385.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’386.95 volles Honorar CHF 5’968.75 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 226.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’195.55 CHF 477.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’672.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’285.65 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5‘386.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1‘285.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Schadenersatz an den Privatkläger C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigte), amtlich ver- treten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 17. Januar 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 349). Nach Zustellung der schriftlichen Ur- teilsbegründung mit Verfügung vom 31. März 2020 (pag. 428 f.) erklärte die Be- schuldigte mit Schreiben vom 22. April 2020 form- und fristgerecht die vollumfängli- che Berufung (pag. 433 f.). Mit Verfügung vom 23. April 2020 (pag. 436 f.) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären und begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Es wurden keine Anschlussberu- fung eingereicht oder Nichteintretensanträge gestellt. Die Generalstaatsanwalt- schaft teilte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (pag. 439 f.) mit, dass sie auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte. C.________ (nachfolgend: Pri- vatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung fand am 8. März 2021 in Anwesenheit der Beschuldig- ten, assistiert durch Fürsprecher B.________, statt (pag. 466 ff.). Mit Vorladung 3 vom 22. Juni 2020 wurde dem Privatkläger mitgeteilt, dass er nicht zum persönli- chen Erscheinen verpflichtet sei (pag. 452 f.). Der Privatkläger war an der Beru- fungsverhandlung nicht anwesend und hat entsprechend auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet (pag. 467). 3. Anträge der Parteien 3.1 Beschuldigte Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung vom 8. März 2021 folgende Anträge (pag. 477, 484): I. A.________, sei frei zu sprechen von den Vorwürfen 1. der Veruntreuung, angeblich begangen am 11.02.2014 in D.________; 2. der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 06.04.2014 in D.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz an den Staat. II. 1. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten, datierend vom 22. Februar 2021, eingeholt (pag. 464). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 8. März 2021 vor der 1. Strafkammer wurde nochmals von Amtes wegen eine Befragung mit der Beschuldigten durchge- führt (pag. 468 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungs- verbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6. Strafbefehl vom 11. April 2019 (pag. 267) Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Strafbefehl vom 11. April 2019 gegen die Beschuldigte (pag. 267 ff.) um- schreibt den angeklagten Sachverhalt (Veruntreuung 11. Februar 2014 D.________/F.________, Filiale BEKB – Geldbezug; Irreführung der Rechtspflege 6. April 2018 D.________/Polizeiwache) wie folgt: Die Beschuldigte wurde von E.________ beauftragt, CHF 40'000.00 von seinem Konto bei der BEKB abzuheben und in einem Schliessfach, evt. sonstwo zu deponieren, damit E.________ nach seiner Entlassung aus dem Vollzug auf dieses Geld zurückgreifen könnte. Die Beschuldigte bezog am 11.02.2014, um 13.36 Uhr, bei der BEKB die besagten CHF 40'000.00 ab dem Konto von E.________. Entgegen der Anweisung von E.________ bewahrte die Beschuldigte das Geld nicht auf, sondern verwendete es zweck- und instruktionswidrig zur Befriedigung von eigenen Bedürfnissen und hat sich damit ungerechtfertigt bereichert. (…) Anlässlich der Einvernahme auf der Polizeiwache D.________ gab die Beschuldigte zu reinen Verteidigungszwecken und wider besseren Wissens an, die von ihr veruntreuten CHF 40'000.00 seien ihr kurz nach dem Bezug auf der BEKB durch zwei un- bekannte Männer gestohlen worden. 7. Kritik an der Anklage Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 335) sowie auch an der Berufungsverhandlung (pag. 477) monierte die Verteidigung, das Anklageprinzip sei verletzt. Sie begründete dies zusammenfassend damit, dass die Beschuldigte mit dem weisungsgemässen Abheben des Geldes am 11. Februar 2014 nichts ver- untreut habe. Eine allfällige Veruntreuung wäre erst später erfolgt, nämlich dann, wenn diese das Geld ausgegeben hätte. Diesbezüglich umschreibe die Anklage- schrift in keinem Wort, für was die Beschuldigte das Geld verwendet haben solle. 8. Vorinstanzliche Ausführungen In der Urteilsbegründung der Vorinstanz wird auf diese Kritik nicht direkt eingegan- gen. Die Vorinstanz weist jedoch darauf hin, dass es sich bei der Anklageum- schreibung betreffend Veruntreuung um die Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; vgl. zum an- wendbaren Recht Ziff. 16 nachfolgend) handle, wobei das Wort «verwenden» her- vorgehoben wird. Dieses Verwenden ist nach Auffassung der Vorinstanz wie folgt zu interpretieren: «Stattdessen behielt sie (die Beschuldigte) diesen (den Geldbe- trag) für sich und verwendete ihn dadurch zweck- und instruktionswidrig» (pag. 411). 9. Beurteilung durch die Kammer Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention 5 [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdi- gung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unprä- zise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Die gesetzlichen Minimal- anforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (CHRISTIAN JOSI, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklage- prinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegen- standes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hin- weisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen. Der Sachverhalt im Strafbefehl vom 11. Februar 2019 ist genügend konkretisiert. So wird darin durchaus umschrieben, was die Beschuldigte mit dem Geld gemacht haben soll, sie habe es zweck- und insruktionswidrig zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse verwendet. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Behändigung des Geldes durch die Beschuldigte ohne Diebstahl das Geld tatsächlich verwendet i.S. von verbraucht 6 worden ist. Nähere Erläuterungen zur Art der Verwendung sind im Strafbefehl nicht erfolgt, weil nähere Details dazu nicht bekannt sind, was aber nicht zur Folge hat, dass die vorgeworfene Tat zu wenig konkretisiert wäre. Unsicherheiten in der Art der Verwendung des Geldes sind auf der Beweiswürdigungsebene zu klären. Nicht überall lässt sich der Weg des einmal veruntreuten Geldes bspw. mittels eines Pa- pertrails lückenlos nachverfolgen. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte aufgrund der im Strafbefehl aufgeführten Punkte jederzeit wusste, welcher konkreten Tat sie beschuldigt wurde. Der Hauptvorwurf an die Beschuldigte, dass sie das im Auftrag des Beschuldigten am 11. Februar 2014 abgehobene Geld nie zurückgegeben hat und nicht mehr zurückgeben wollte, lässt sich der Sachverhaltszusammenfassung so oder anders ohne Weiteres entnehmen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, verunmöglicht nach der geschilderten Praxis eine unpräzise Anklage einen Schuldspruch bei sonst gegebenen Voraus- setzungen nicht. Vorliegend konnten für die Beschuldigte keine Zweifel darüber be- stehen, welches Verhalten ihr in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vor- geworfen wurde, davon zeugen auch ihre Aussagen zur Sache anlässlich ihrer Einvernahmen. Entsprechend war auch jederzeit eine wirksame Verteidigung mög- lich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit vorliegend nicht vor. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Ausgangslage Ausgelöst wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte durch eine Anzeige des Privatklägers vom 21. Dezember 2017 bei der Polizei (pag. 2), wobei den Anstoss für sein Vorgehen offenbar ein Telefonat mit I.________ vom Sozialdienst D.________ einen Tag vorher gab (pag. 21). Er, der Privatkläger, sei seinerzeit in einer On/Off-Bekanntschaft mit der Beschuldigten gestanden und habe anfangs 2014 während seines Strafvollzugs das Finanzielle durch die Beschuldigte regeln lassen (die Bankbewegungen pag. 9 ff. stammen aus dieser Zeit). Auf Anweisung des Privatklägers hin habe die Beschuldigte am 11. Februar 2014 eine Abhebung von seinem Konto über CHF 40'000.00 getätigt (siehe Bankbeleg pag. 8), wobei die Beschuldigte das Geld habe in ein Bankschliessfach geben wollen. In der Fol- ge, als die Beziehung Privatkläger-Beschuldigte vor dem Sommer 2014 beendet worden sei, habe sie ihm das Geld nicht zurückerstattet. Sie habe ihn zunächst ver- tröstet (vgl. Chatverlauf in Akten – lange Zeit hielt die Beschuldigte die Geschichte aufrecht, sie habe Probleme, von der Bank das Geld zu erhalten; parallel dazu wurde das Verhältnis der Parteien auch wieder enger [«Herzliaustausch» im Chat pag. 26 im Mai 2016 oder pag. 49 «Ig liebe di»]). Schliesslich habe sie von einem Diebstahl des abgehobenen Geldes gesprochen (am 4. Juli 2017, pag. 62 i.V.m pag. 79). Sie habe ihn abgehalten, zur Polizei zu gehen, immerhin am 25. Oktober 2017 eine Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet (siehe pag. 14). Er habe auch Mitleid mit den Kindern von A.________ gehabt und deshalb mit einer Anzeige zugewartet (pag. 81). Der Privatkläger hegte den Ver- dacht, dass die Beschuldigte das Geld für sich selber verbraucht habe, so seien ihm bspw. auch Ausflüge und Reisen aufgefallen (pag. 79, 91). Dies alles wurde 7 von der Beschuldigten von Anfang an bestritten, wobei sie auch in der Schuldaner- kennung den Hinweis auf den Diebstahl festhielt und die Geschichte mit dem Geld- diebstahl seinerzeit auch gegenüber dem Sozialdienst D.________, I.________, vertrat (pag. 21). Die Polizei machte bei der Durchsicht verschiedener Konti der Familie A.________ keine Ungereimtheiten aus (pag. 21). Am 6. April 2018 fand in D.________ die polizeiliche Befragung der Beschuldigten statt, in welcher sie (pag. 99) die Geschichte vom Gelddiebstahl durch «zwei Typen» auch gegenüber den Strafbehörden schilderte. 10.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte vom Privatkläger, während dieser im Straf- vollzug war, beauftragt wurde, den Geldbetrag von CHF 40'000.00 von seinem Bankkonto bei der BEKB abzuheben und an einem nicht näher bestimmten Ort aufzubewahren. Die hierfür erforderliche Bankvollmacht hatte der Privatkläger der Beschuldigten über seine Ex-Frau im Voraus erteilt. Der unbestrittene Bargeldbe- zug der Beschuldigten am 11. Februar 2014 ist mit einer Auszahlungsquittung be- legt (pag. 8). Bestritten ist hingegen, was im Anschluss mit diesem Geld geschah. Die Beschul- digte stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr der besagte Geldbetrag durch zwei unbekannte, dunkelhäutige Männer gleichentags gestohlen worden sei, kurz nach- dem sie diesen abgehoben und die Bankfiliale verlassen habe. Die Staatsanwalt- schaft sowie die Vorinstanz erachteten die Version mit dem angeblichen Diebstahl als Schutzbehauptung und gingen davon aus, dass die Beschuldigte den strittigen Geldbetrag zweck- und instruktionswidrig für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet bzw. verbraucht habe, womit sie mit Blick auf die rechtliche Würdigung sowohl den Tatbestand der Veruntreuung wie der Irreführung der Rechtspflege erfüllt habe. 10.2 Beweismittel Der Kammer stehen als Beweismittel die Rapporte der Polizei (pag. 2 ff., 20 ff., 361 ff.), die Auszahlungsquittung vom 11. Februar 2014 (pag. 8, 364), der Kontoauszug BEKB per 19. August 2014 (pag. 9 ff., 364), die Schuldanerkennung und Ratenzah- lungsvereinbarung vom 25. Oktober 2017 (pag. 14 ff., 364 f.), der Kontoauszug Va- liant Bank lautend auf A.________ betreffend den Zeitraum 1. Februar 2014 – 31. Juli 2014 (pag. 184 ff., 365), der Kontoauszug Valiant Bank lautend auf H.________ betreffend den Zeitraum 1. Januar 2014 – 21. Juni 2018 (pag. 199, 365), der Kontoauszug Valiant Bank lautend auf G.________ betreffend den Zeit- raum 1. Februar 2014 – 21. Juni 2018 (pag. 200 ff., 365), der Auszug aus dem Be- treibungsregister vom 13. November 2018 (pag. 227 ff., 365), der Strafbefehl vom 11. Februar 2019 gegen den Privatkläger (pag. 252 ff., 365), der Whats-App- Chatverlauf zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten (pag. 23 ff., 128 ff., 366 ff.), das Schreiben der Sozialinspektion des Kantons Bern vom 19. April 2018 (pag. 192, 374), die Aussagen des Zeugen I.________ (pag. 324 ff., 399 f.), die Aussagen des Privatklägers (77 ff., 85 ff., 332 f., 374 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 97 ff, 104 ff., 327 ff., 387 ff.) zur Verfügung. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel ausführlich zusammengefasst wiedergegeben. Auf diese Aus- 8 führungen wird an dieser Stelle verwiesen (pag. 361 - 400). Soweit Ergänzungen zu obgenannten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Oberinstanzlich wurde an der Berufungsverhandlung vom 8. März 2021 die Beschuldigte nochmals einvernommen (pag. 468 ff.). Das neue Be- weismittel wird der Vollständigkeit halber nachfolgend kurz zusammengefasst: Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 468 ff.) Die Beschuldigte wiederholte an der Berufungsverhandlung weitgehend ihre bishe- rigen Aussagen. Sie habe das Geld nicht für sich selber gebraucht, es sei ihr ge- stohlen worden (pag. 475 Z. 16 ff.). Im Zusammenhang mit dem Geldbezug führte die Beschuldigte aus, der Privatkläger habe sie gebeten, die CHF 40'000 abzuhe- ben, weil er Alimentenschulden gehabt und nicht gewollt habe, dass die Gemeinde dieses Geld sehe. Das Geld habe von seinem Konto quasi verschwinden sollen. Sie habe das zuerst nicht tun wollen, weil im Raum gestanden sei, dass sie das Geld bei sich zuhause verstecken solle. Das habe sie nicht gewollt, weil sie vom Sozialdienst lebe. Wenn der Sozialdienst auf dieses Geld gestossen wäre, hätte sie sich auch strafbar machen können. Nach langem Hin und Her habe sie es dann doch gemacht (pag. 472 Z. 12-24). Sie habe am Schalter der BEKB das Geld in 1000er Noten abgehoben und in ein Couvert gelegt und dann in ihrer Tasche ver- staut (pag. 472 Z. 27 ff.). Es sei eine schwarze, viereckige Handtasche gewesen, welche sie seitlich unten umgehängt habe (pag. 475 Z. 26). Sie habe zur Valiant- bank runterlaufen wollen, um das Geld auf das Konto ihrer Tochter einzuzahlen oder vielleicht sogar in einem Schliessfach zu deponieren. Sie sei aus der BEKB raus, links über einen Platz und dann gerade runter gelaufen. Auf der Mitte dieses Platzes seien zwei dunkelhäutige Typen gekommen. Einer sei von links gekommen und habe ihr einen Mupf gegen den Ellbogen hin gegeben. Der andere sei von rechts hinten gekommen, sie habe ebenfalls einen Mupf mit der Hand gespürt. Sie sei erschrocken, habe aber nichts Grosses dabei gedacht. Sie habe sich nur ge- fragt, was das gewesen sei. Sie sei auf dem schnellsten Weg zur Valiantbank run- tergelaufen und habe dann, als sie zum Schalter habe gehen wollen, gesehen, dass die Handtasche offen gewesen sei und das Couvert gefehlt habe. Da habe sie realisiert, dass das beim Vorfall auf dem Platz habe passiert sein müssen (pag. 472 Z. 30-41). Sie habe sich eine Anzeige bei der Polizei überlegt, habe aber Angst vor dem Sozialdienst gehabt und sich dagegen entschieden, was ein dummer Fehler gewesen sei (pag. 472 Z. 44 f., pag 473 Z. 1 f.). Sie habe dem Privatkläger nicht sofort davon erzählt, weil sie Angst gehabt habe, ihm die Wahrheit zu sagen (pag. 473 Z. 40 ff.). Sie habe Angst vor den Konsequenzen gehabt, dass es ebenso rauskomme, wie es heute sei, dass man sie anzeigen würde (pag. 474 Z. 1 ff.). Es treffe zu, das sie ihm Halbwahrheiten erzählt habe, weshalb sie ihm das Geld ge- rade nicht zurückgeben könne. Sie habe ihm schon die Wahrheit sagen wollen, aber sie habe einfach nicht gewusst wie. Irgendwann sei der Zeitpunkt gekommen, da habe sie es nicht mehr verschweigen können (pag. 474 Z. 23 ff.). Angesprochen darauf, dass sie den Diebstahl immer etwas anders dargestellt habe (schüpfen, nachlaufen, umringen etc.), führte sie aus, das treffe nicht zu. Sie habe immer gesagt, von zwei dunkelhäutigen Typen geschüpft worden zu sein. Weshalb 9 im Brief der Sozialinspektion (pag. 192) von Ansprechen durch die Typen die Rede sei, wisse sie nicht, das habe sie nicht so gesagt (pag. 473 Z. 4-20). Die Schuldanerkennung (pag. 14) habe der Privatkläger aus dem Internet ausge- druckt und ihr zum Unterschreiben gegeben. Sie sei ihm damals noch CHF 1'800.00 schuldig gewesen, weil er ihr mal ausgeholfen habe, hierfür habe sie ihm auch unterschrieben. In Bezug auf die CHF 40'000.00 habe sie ihm gesagt, sie könne ihm diese nicht zurückzahlen, sie habe sie ja nicht. Sie habe dann trotzdem unterschrieben, weil er darauf gepocht habe. Sie habe aber drauf geschrieben, dass sie die CHF 40'000.00 nicht habe (pag. 474 Z. 34-42). Sie anerkenne dieses Papier nicht, weil sie ja das Geld nicht habe (pag. 475 Z. 1-6). Eine Teilzahlung von CHF 200.00 habe sie in Bezug auf die geschuldeten CHF 1'800.00 geleistet, an die CHF 40'000.00 habe sie nichts zurückgezahlt (pag. 475 Z. 9 f.). Auf Frage, was sie im Moment gedacht habe, als sie angerempelt worden sei, führ- te sie aus, sie habe sich zuerst nichts Grosses gedacht. Sie habe einfach gedacht, was das solle. Sie habe natürlich Angst gehabt, weil sie so viel Geld bei sich ge- habt habe (pag. 475 Z. 44 f.). Sie habe deshalb auch nicht auf ihre Handtasche ge- schaut, sondern habe so schnell wie möglich zur Valiant Bank runtergehen wollen. Sie sei natürlich erschrocken, habe sich aber nichts Grosses dabei überlegt. Es habe ja auch niemand gewusst, dass sie so viel Geld bei sich gehabt habe. Mit so viel Geld in der Tasche wolle man einfach nur am Ziel ankommen (pag. 476 Z. 1- 10). 11. Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete in ihrer Beweiswürdigung (pag. 400 ff.) die Darlegungen des Privatklägers als glaubhaft. Er habe den Kernsachverhalt sowie die Abläufe jeweils konstant und logisch, detailliert und stimmig vorgetragen. Zumeist hätten sich die Schilderungen auch weiteren Beweismitteln inhaltlich, chronologisch und räumlich-zeitlich zuordnen lassen (insbesondere dem Chatprotokoll). Beachtlich sei auch, dass sich der Privatkläger durch die Anzeigeerstattung letztlich selber belas- tet habe, da er ja einen Strafbefehl (pag. 252) wegen Pfändungsbetrugs bzw. teil- weise Anstiftung hierzu erhalten habe. Auf den ersten Blick schildere auch die Be- schuldigte den Diebstahl kohärent bzw. konstant. Ihre Aussagen zum erwähnten Diebstahlsvorfall seien jedoch bei näherem Hinsehen karg, detailarm und stereotyp (nur auf Nachfrage präziser werdend), seien im Laufe der Zeit auch inhaltlich ver- ändert (etwa die Darstellung der Art und Weise des Diebstahlsvorgangs oder ihrer Reaktion auf das Zusammentreffen mit den unbekannten Dieben). Das Chatproto- koll oder auch das Verhalten in den Befragungen weise die Beschuldigte als je- manden aus, der selbst in augenfällig ausweglosen Situationen nie um Ausreden oder Notlügen verlegen sei. Ergo wirkten die Aussagen der Beschuldigten un- glaubhaft. Unter Einbezug der als glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen I.________ und Einbezug der weiteren Beweismittel erachtet die Vorinstanz schliesslich den folgenden Sachverhalt als rechtserheblich bzw. erwiesen (pag. 407): 10 - Die Beschuldigte erhielt vom Privatkläger den Auftrag, CHF 40‘000.00 von dessen Konto abzu- heben und an einem nicht näher bestimmten Ort aufzubewahren resp. zu verstecken. Die hierfür benötigte Vollmacht hat der Privatkläger der Beschuldigten im Voraus über seine Ex-Frau erteilt. Am 11.02.2014 ging die Beschuldigte in die Bankfiliale der BEKB im F.________ und hob den besagten Geldbetrag ab. - Sie verliess die Bankfiliale mit dem Geld und verbrachte es an einen unbekannten Ort. Sie hielt den Privatkläger über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren mit immer neuen Ausreden hin, warum sie ihm das Geld noch nicht zurückgeben könne. Mit der Zeit wurden die Forderungen des Privatklägers immer hartnäckiger und er begann damit zu drohen, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. - Als die Beschuldigte den mehrfachen Aufforderungen, das Vorhandensein und die Hinterlegung des Geldes mit einer Quittung zu belegen, nicht nachkam, holte der Privatkläger die Beschuldigte am 04.07.2018 persönlich ab und fuhr mit dieser Richtung Bank. Im Wissen darum, dass ihr die bisherigen Ausreden nun nichts mehr nützen würden, stellte die Beschuldigte eine Schutzbe- hauptung auf, damit sie das Geld behalten und dessen Verbleib verschleiern konnte. - So erfand die Beschuldigte folgende Geschichte: Zwei unbekannte, dunkelhäutige Personen be- stehlen sie am 11.02.2014, als sie sich mit dem Geld in ihrer Tasche auf den Weg von der BEKB- Bankfiliale zur Valiant Bank in D.________ befindet. Erst als sie dort ankommt, bemerkt sie, dass ihre Handtasche unbemerkt geöffnet worden und das Couvert mit den CHF 40‘000.00 weg ist. - Am 21.12.2017 ging der Privatkläger zur Polizeiwache in D.________ und stellte einen Strafan- trag gegen die Beschuldigte u.a. wegen Veruntreuung. - Es bleibt unklar, wo genau sich das (restliche) Geld befindet oder befand, wie viel davon die Be- schuldigte bisher verwendete und wofür. Es wird hingegen von einer Vermischung des Geldes mit ihrem eigenen Geld ausgegangen. 12. Vorbringen Verteidigung Die Verteidigung machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend (vgl. hierzu pag. 334 ff.), im Zweifelsfalle müsse man die Schilderungen der Beschuldigten glauben, die letztlich immer konstant und konsistent gewesen seien (insbesondere hinsichtlich des Ablaufs des Diebstahls – es habe etwa gegenüber den Sozial- behörden keine andere Version mit mehr Tätern gegeben). Es sei auch nachvoll- ziehbar, wenn sie den Diebstahl nicht eingestanden habe; hätte sie das Geld tatsächlich veruntreut, wäre viel eher von Anfang an eine Anzeige wegen des Diebstahls zu erwarten gewesen. Es bestünden auch keinerlei Papertrails und man wisse nicht, wozu denn das Geld bei einer Veruntreuung eingesetzt worden wäre. An der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung (pag. 477 ff.) die vorin- stanzliche Beweiswürdigung. Sie führte zusammenfassend aus, die Aussagen der Beschuldigten würden sich durch Realitätskriterien auszeichnen, weshalb ihre Aus- sagen in Bezug auf den Diebstahl glaubhaft seien. Auch wenn man Zweifel an ih- ren Aussagen haben würde, dann müsse entscheidend sein, dass man ihr weder nachweisen könne, was sie mit dem Geld gemacht habe bzw. dass sie das Geld für sich gebraucht habe noch dass der Diebstahl nicht stattgefunden habe. Die 11 Verwendung des Geldes durch die Beschuldigte hätte in ihrem Leben sichtbare Spuren hinterlassen. Auch seien ihre Bedenken, als Sozialhilfeempfängerin eine Anzeige bei der Polizei zu machen, durchaus nachvollziehbar, umso mehr als der Zweck der Transaktion zwielichtig gewesen sei. Dass nicht nachgewiesen werden könne, dass kein Diebstahl stattgefunden habe, habe sich zu Gunsten der Be- schuldigten auszuwirken. Der Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Es wird auf die detaillierten Parteivorbringen im Protokoll vom 8. März 2021 (pag. 477 ff.) und auf einzelne Argumentationen der Verteidigung in der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer verwiesen (Ziff. 13). 13. Beurteilung durch die Kammer Vorliegend spielt die Analyse vor allem der Aussagen des Privatklägers auf der ei- nen und der Beschuldigten auf der anderen Seite eine zentrale Rolle. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesen- geleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkma- le, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Feh- lerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person ana- lysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussa- ge wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 313 ff.). Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismit- teln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. Für die weite- ren theoretischen Grundlagen kann auf die korrekten Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 358 ff). Die Verteidigung führte aus, sogar die Polizistin J.________ (pag. 6) und der Pri- vatkläger (pag. 79 Z. 93) seien beide zum Schluss gekommen, dass sich die Ver- untreuung nicht nachweisen lasse (pag. 478). Diese Argumentation ist jedoch nicht weiterführend. So legen sich Polizisten in aller Regel nicht zu Schuld und Unschuld fest, es sei denn, es liege ein Geständnis vor. Solches ist auch nicht ihre Aufgabe. Kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der Niederschrift dieser Zeilen durch Polizistin J.________ der Chatverlauf noch nicht aktenkundig war. Auch die Aussage des Privatklägers präjudiziert das Beweisergebnis nicht: Wenn er tatsächlich gar keine Hoffnung auf einen Beweis gehabt hätte, dann hätte er auch keine Anzeige erho- ben. Sein Eingeständnis, hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Anzeige unsicher 12 zu sein, ist im Übrigen ein Glaubhaftigkeitsbeweis für seine Anzeige und seine Aussagen. Auf den ersten Blick erscheint die Argumentation zur Konstanz und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen durch die Verteidigung be- stechend: Seit der Tat seien Jahre vergangen, die Erinnerungen formten sich um. Gerade bei Vorgängen, die man nur halb mitbekomme, gebe es später auftau- chende Elemente. Die Beschuldigte schildere den Diebstahlsvorgang eben nicht karg, detailarm und stereotyp, wenn man sich die Länge des Vorgangs (Sekunden) vergegenwärtige. Wenn sie nachträglich nur «dunkelhäutige Personen» schildern könne, sehe man da das Resultat einer erst nachträglichen Rekonstruktion, nach- dem im Zeitpunkt des Vorgangs des Anrempelns diesem Vorgang noch nicht eine wesentliche Bedeutung zugemessen worden sei (pag. 477 f.). Das Kerngeschehen ist nach Auffassung der Strafkammer allerdings nicht nur der eigentliche vermeintliche Diebstahlsvorgang, sondern die ganze Phase ab Bezug der CHF 40'000.00 bis zum Bemerken des Fehlens des Geldes und der Reaktion der Beschuldigten darauf im F.________ am 11. Februar 2014. Selbst wenn man allfällige protokollseitig veranlasste «Brüche» und «Wackler» in den Aussagen der Beschuldigten einrechnet, bestehen im Sinne der detaillierten Analyse der Vorin- stanz relevante Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschuldigten selber (pag. 99 Z. 93 ff., pag. 108 ff. Z. 131 ff., pag. 327 Z. 24 ff., Berufungsverhandlung pag. 472 Z. 30-41, 475 Z. 41-45, pag. 476 Z. 1-10): - Bei der Polizei schilderte die Beschuldigte, sie habe gedacht, sie zahle das Geld auf das Konto ihrer Tochter ein. Sie sei zur Bank rausgegangen, sie habe ein riesen Couvert bei sich gehabt und habe es in ihre Handtasche gelegt. Sie habe runter zur Valiant Bank laufen wollen, da hätten sie so zwei Typen ge- schüpft. Als sie in die Valiant reingegangen sei, habe sie gemerkt, dass ihre Handtasche offen gewesen sei und dass das Couvert weg gewesen sei. Die Männer seien dunkelhäutig gewesen. Sie hätten sie einfach geschüpft und sie habe sich nicht viel dabei gedacht (pag. 99 Z. 93-101). - Bei der Staatsanwaltschaft führte die Beschuldigte aus, unterwegs sei sie von zwei dunkelhäutigen Personen geschüpft worden, es sei alles sehr schnell ge- gangen, so dass sie sich nichts habe merken können. Sie habe in die Valiant rein wollen, es habe viel Leute gehabt. Dann erst habe sie auf ihre Tasche ge- schaut, die Tasche sei offen gewesen und das Couvert weg (pag. 108 Z. 131- 137). Einer sei von links gekommen, einer von rechts. Einer habe sie ge- schüpft. Es sei alles so schnell gegangen. Sie habe noch gedacht, was jetzt los sei. Sie seien schon wieder weg gewesen und sie habe sich nichts dabei ge- dacht (pag. 109 Z. 169-171). Etwas später sagte sie dann, die beiden Unbe- kannten seien hinter ihr wieder zusammengekommen und zum Brüggli runter gelaufen (pag. 109 Z 180 f.). Sie sei erschrocken und quasi als Flucht zur Vali- ant Bank gerannt. Dort habe sie bemerkt, dass ihre Tasche offen gewesen sei, dann sei ihr alles klar gewesen (pag. 110 Z. 204 f.) - An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte erneut zu Pro- tokoll, sie sei von zwei dunkelhäutigen Typen angeschüpft worden, einer sei 13 von links, der andere von rechts gekommen. Sie sei wegen des Schubsers er- schrocken und habe gedacht, was jetzt wohl passiert sei. Sie sei auf dem schnellsten Weg zur Valiant gegangen, sie habe sich nichts Grosses dabei ge- dacht. Bei der Valiant habe sie gesehen, dass die Handtasche offen und das Couvert weg gewesen sei. Da sei ihr dann die Situation auf dem Platz klarge- worden (pag. 327 Z. 33-40). - An der Berufungsverhandlung schilderte die Beschuldigte den Vorgang wie vor erster Instanz. Sie führte aus, sie habe zur Valiant Bank runter gehen wollen, um das Geld auf das Konto ihrer Tochter zu tun oder vielleicht sogar in ein Schliessfach (pag. 472 Z. 30 f.). Sie sei ab dem Mupf erschrocken, habe sich aber nichts Grosses dabei gedacht. Sie habe sich nur überlegt, was denn das gewesen sei. Als sie bei der Valiant die offene Handtasche gesehen habe, sei der erste Gedanke natürlich dieses Geld gewesen. Das Couvert sei weg gewe- sen. Da habe sie realisiert, dass dies beim Vorfall auf dem Platz passiert sein müsse (pag. 472 Z. 34-41). Sie wiederholte auf Frage hin etwas später noch- mals, sie habe sich nach dem Mupf zuerst nichts Grosses dabei gedacht. Sie habe sich einfach gedacht, was das solle. Sie habe natürlich Angst gehabt, weil sie so viel Geld bei sich gehabt habe. Deshalb habe sie auch nicht auf ihre Handtasche geschaut, sondern habe so schnell wie möglich zur Valiant Bank runtergehen wollen. Auf Frage, weshalb sie nicht als erstes in ihre Handtasche geschaut habe, sagte sie, sie sei natürlich erschrocken, aber habe sich auch nichts Grosses überlegt. Es habe ja auch niemand gewusst, dass sie so viel Geld bei sich gehabt habe. Mit so viel Geld in der Tasche wolle man einfach nur am Ziel ankommen (pag. 475 Z. 41 - 45, pag. 476 Z. 1-10). Bei diesen Schilderungen der Beschuldigten zum Kerngeschehen fällt insbesonde- re Folgendes auf: Das nicht sofortige Kontrollieren der Handtasche nach dem an- geblichen Schubservorfall ist nicht nachvollziehbar, nachdem die Beschuldigte an- geblich nur widerstrebend schliesslich den Gang zum Geldbezug machte und das Geld möglichst rasch auf der Valiant wieder loswerden wollte. Falls sie das Geld tatsächlich in ein Riesenkuvert gesteckt hat, ist auch nicht verständlich, wieso sie den Diebstahl nicht sofort bemerkt und die Tasche nachkontrolliert hat, allenfalls – wenn tatsächlich noch andere Leute in der Gegend gewesen wären – sofort um Hil- fe ruft. Die protokollierte Stimmungslage enthält nicht nachvollziehbare Brüche: hat sie jetzt etwas gemerkt oder nicht, hatte sie Angst oder nicht, hat sie jetzt nur unde- finierbare Dritte bemerkt oder sogar noch bemerkt, wohin die Unbekannten ver- schwunden sind. Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des BEKB- Bezugs offenbar immer noch nicht genau wusste, was sie mit dem Geld bei der Va- liant anstellen sollte (auf Konto der Tochter oder in ein Schliessfach?) und ergo diesbezüglich gar nichts vorbereitet oder überlegt hat. Es bleibt dahingestellt, ob die Art des Geldtransportes (in einer umgehängten Handtasche) tatsächlich der angeblichen Angespanntheit der Beschuldigten entsprochen hat oder ebenfalls in- adäquat im Handlungsablauf steht. Die Darstellung an der Berufungsverhandlung zum Diebstahlsvorgang wirkte über- dies vorbereitet, wenn nicht gar einstudiert. Die Beschuldigte wirkte insgesamt sehr 14 gefasst und abgeklärt bei ihren Antworten. Beides ist nicht zwingend zu erwarten bei jemandem, der tatsächlich Opfer eines Diebstahls geworden ist und in der Fol- ge fälschlicherweise eines Delikts bzw. sogar zweier Delikte bezichtigt wird. Wenn die Verteidigung ausführt, so, wie die Beschuldigte den Trickdiebstahl schil- dere, passiere es in der Realität eben tatsächlich (pag. 479), ist anzufügen, dass ziemlich allgemein bekannt ist, wie Trickdiebe vom Prinzip her agieren und die von der Beschuldigten geschilderte Vorgehensweise darüber hinausgehende originelle Details nicht enthält. Weiter bestehen auch Widersprüche gegenüber den von anderen Personen wie- dergegebenen Schilderungen, angefangen beim Privatkläger (ihm gegenüber sei es gemäss Angaben der Beschuldigten um einen Diebstahl aus der Jackentasche gegangen, was die Beschuldigte aber bestreitet), dessen Angaben auch der Straf- kammer grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Den Ausführungen der Vorinstanz zu der konkreten Art und Weise der Aussagen des Privatklägers (pag. 400 f.) kann man grundsätzlich zustimmen. Allerdings darf nicht ausgeblendet werden, dass der Privatkläger in einem zentralen Punkt, nämlich dem Grund der Abhebung von CHF 40'000.00, nicht die Wahrheit gesagt hat. Die Argumentation, er hätte das Geld für die Bezahlung seiner Alimentenschulden sichern wollen, war und ist völlig unglaubhaft. Es liegt auf der Hand (es sei auch auf den Strafbefehl wegen Pfän- dungsbetrugs verwiesen), dass der Privatkläger das Geld vor behördlichem Zugriff in Sicherheit bringen wollte. Diese Unwahrheit bringt aber nicht die gesamte Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu Fall. Es handelte sich dabei of- fenkundig um den halbherzigen Versuch, trotz Einschaltung der Strafbehörden sel- ber nicht unter die Räder der Justiz zu geraten. Wenn der Privatkläger aber nicht von seinem Grundanliegen überzeugt gewesen wäre, hätte er nicht den Gang zu den Strafbehörden angetreten. Man kann dem Privatkläger auch nicht Unglaub- würdigkeit auf Grund der späten Anzeigeerstattung vorwerfen. Am Anfang dürfte ihn schon nur der andauernde Vollzug (2. Dezember 2013 bis 29. März 2016, pag. 230), dann insgesamt der Wunsch, die CHF 40'000.00 vor behördlichem Zugriff zu bewahren, und letztlich das Hin und Her mit der Beschuldigten (mit entsprechen- den Hoffnungen des Privatklägers auf eine Beziehung) davon abgehalten haben, zügig zur Polizei zu gehen. Nach den Angaben der Beschuldigten über die Depo- nierung des Geldes bei einem anderen Bankinstitut hätte der Privatkläger auch nicht selber bei der Bank Erkundigungen einziehen können; er war also der Be- schuldigten diesbezüglich ausgeliefert. Auffallend ist, dass die Beschuldigte auch gegenüber den Behörden anderweitige Angaben gemacht hat, insbesondere zum (in der Berufungsverhandlung bestritte- nen) Angesprochenwerden durch die Unbekannten (pag. 473 Z. 4 -17). Dies ist nicht nur eine durch den Zeugen I.________ bestätigte Version (pag. 325), sondern auch eine Version, welche in einem zeitnah erstellten Dokument festgehalten wur- de (Brief Sozialinspektion, pag. 192). Die Beschuldigte hielt nicht nur unbestrittenermassen die CHF 40'000.00 in Hän- den, sondern hatte auch jedes Interesse, diese Gelegenheit für sich selbst zu nut- zen. So ist insbesondere ihre damalige Schuldensituation zu erwähnen sowie der 15 Umstand, dass der damals in Haft befindliche und also nicht mobile Privatkläger sie für einen dubiosen Vorgang einspannte und an sich nicht an einer Involvierung der Strafbehörden beim Abhandenkommen des Geldes interessiert sein konnte. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Beschuldigte mit den CHF 40’000.00 nicht ihre ganze Schuldenlast hätte tilgen können, falls dies überhaupt ihr Ziel gewesen wäre. Es ist letztlich auch kein Indiz gegen das eigennützige Verhalten der Beschuldig- ten, dass den Strafbehörden kein Papertrail vorliegt. In vielen Veruntreuungsfällen lässt sich nicht im Detail sagen, wohin verschwundenes, anvertrautes Geld gegan- gen ist. Über längere Zeit hinweg lassen sich auch Beträge von einigen Zehntau- send Franken in Kleinbeträgen ohne Spur aufbrauchen. Die Verteidigung führte aus, dass manchmal auch die unglaublichsten Geschichten stimmten und es nachvollziehbar sei, wenn die Beschuldigte letztlich aus Angst vor dem Sozialamt trotz des angeblichen Diebstahls des Gelds unmittelbar nach dem Geldbezug keine Anzeige erstattet bzw. dem Beschuldigten lange Zeit nicht reinen Wein eingeschenkt habe (pag. 336, 478 f.). Weiter führte die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger das Geld hätte brauchen kön- nen. Sie habe somit den Diebstahl als Totalversagen ihrerseits in einer besonderen Vertrauensposition empfunden und deshalb niemandem etwas gesagt (pag. 478). Hierzu ist Folgendes anzumerken: Dass eine Diebstahlsanzeige mit Blick auf die zu erwartenden kritischen Fragen des Sozialamts für die Beschuldigte nicht in Frage kam, mag man noch einigermassen nachvollziehen. Das jahrelange Hinhalten des Privatklägers ist jedoch nicht nachvollziehbar: Die Beschuldigte pflegte ja mit dem Privatkläger trotz dessen bekannter (strafrechtlicher) Vergangenheit längere Zeit im und nach dem Strafvollzug ohne Bedenken Umgang, so dass eine Angst bspw. vor einer aufgenötigten Beziehung bei Eingeständnis des Geldverlusts nicht einleuch- ten würde, was aber von der Beschuldigten ohnehin nicht behauptet wird. Abgese- hen davon spiegelte die Beschuldigte dem Privatkläger nicht nur simpel über Jahre vor, noch auf die CHF 40'000.00 Zugriff zu haben, sondern kaschierte dies mit ei- ner Unzahl unterschiedlicher Ausreden, Unwahrheiten und Halbwahrheiten, bis sie, als der gemeinsame Gang zur Bank bevorstand, zum ersten Mal die Geschichte mit dem Gelddiebstahl aufbrachte. Die von der Beschuldigten bzw. auch der Ver- teidigung für dieses Hinhalten gemachten, nur knappen Ausführungen, überzeugen die Strafkammer nicht. Es ist das Vorrecht der Verteidigung, den Fokus in ihren Ausführungen vor allem auf entlastende Teilbereiche des Sachverhalts zu richten. Wenn man aber das Ge- samtbild der obigen Faktoren betrachtet, ist die Geschichte mit dem Gelddiebstahl absolut unglaubwürdig und es muss davon ausgegangen werden, dass die Be- schuldigte das Geld für sich selber verwendet hat und der angebliche Diebstahl nicht stattgefunden hat, also eine Nichttat darstellt. Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Sachverhalt, wie im Strafbe- fehl ausgeführt, als erstellt. 16 IV. Rechtliche Würdigung 14. Veruntreuung 14.1 Rechtliche Grundlagen Eine Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sa- che aneignet, um sich oder einen andern zu bereichern oder einen ihm anvertrau- ten Vermögenswert unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwen- det (Art. 138 Ziff. 1 StGB; zum anwendbaren Recht vgl. nachfolgend Ziff. 16.). Für die theoretischen Grundlagen des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 408 ff., S. 56 ff. der Urteilsbegründung). Festzuhalten gilt, dass vorliegend die Tatbe- standsvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeklagt wurde und zu prüfen ist: «wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines ande- ren Nutzen verwendet». 14.2 Subsumtion Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die CHF 40'000.00 auf Grund der Abhebung durch die Beschuldigte und des Zeitablaufs nicht als sachenrechtlich fremd mit Bezug auf die Beschuldigte bezeichnet werden können, sondern nur bzw. immerhin als wirtschaftlich fremd. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Privatkläger (auch wenn er sich lange hinhalten liess und er im Strafvollzug wohl kein vorrangiges Interesse hatte, auf das Geld zuzugreifen) damit abgefunden hätte, vorübergehend auf das Geld bzw. das in einer solchen Situation übliche ständige Zurverfügunghalten-Müssen durch die Beschuldigte zu verzichten. Fraglos war das Geld der Beschuldigten auch anvertraut und ab dem Bargeldbe- zug in deren Alleingewahrsam. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Diskussion bei der Treuepflicht hinweist, ob der Zweck des Anvertrautseins legal oder illegal ausgerichtet gewesen sei (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 88 zu Art. 138), ist Folgendes zu bemerken: Die Instruk- tion, CHF 40'000.00 (notabene ein legal vom Privatkläger erworbenes Guthaben) abzuheben und anderweitig aufzubewahren oder einzuzahlen, erfolgte zwar min- destens implizit, wenn nicht sogar explizit (vgl. Beschuldigte pag. 99 Z. 88, pag. 106 Z. 71), um einen allfälligen behördlichen Zugriff zu verhindern. Wie weit die Ak- tion illegal sein könnte, war im Zeitpunkt des Bargeldbezugs für den Privatkläger und die Beschuldigte aber nicht wirklich abschätzbar. Tatsächlich blieb es, soweit aktenkundig, im Nachhinein bei einem effektiven Verlust zum Nachteil Dritter von CHF 7'729.10 (pag. 252 Strafbefehl Privatkläger). Dass (bei vertragsrechtlicher Be- trachtung) der Auftrag des Privatklägers an die Beschuldigte geradezu nichtig ge- wesen wäre, lässt sich unter diesen Umständen nicht sagen. Auch bei Vorliegen eines nicht vertraglichen Geschehens ist nicht ersichtlich, wieso die Beschuldigte in der konkreten Situation bei Rückbehalt/Verwendung zu eigenen Zwecken von an sich legal durch den Privatkläger erworbenem Geld nicht wegen Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt werden sollte, da sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht signi- fikant von einer Veruntreuung eines Vermögenswertes, der zu rein legalen Zwe- cken anvertraut wurde, unterscheidet. Würde man den Schuldspruch oder den Um- 17 fang des massgeblichen Deliktbetrags davon abhängig machen, was im Rückblick legaler, was illegaler Zweck des Anvertrauens eines Gutes gewesen ist, würde das Beurteilungsergebnis vom Zufall beherrscht. Der Vorinstanz ist auch betreffend Ausführungen zur Tathandlung und zum Ver- mögensschaden zu folgen, insbesondere hinsichtlich der fehlenden jederzeitigen Ersatzbereitschaft/-möglichkeit der Beschuldigten. Nach dem Ergebnis der Be- weiswürdigung ist auch der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht bei der Beschul- digten zu bejahen. Die Verurteilung der Beschuldigten wegen der Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte im Deliktsbetrag von CHF 40'000.00 ist somit zu bestätigen. 15. Irreführung der Rechtspflege 15.1 Rechtliche Grundlagen Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Hand- lung begangen worden, wird wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB (vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 16 nachfolgend) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die theoretischen Grundlagen des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 412 ff., S. 60 f. der Urteilsbegründung). 15.2 Subsumtion Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigte zur Kaschierung ihrer Veruntreuung auf dem Polizeiposten eine Nicht- Tat, d.h. den Diebstahl des bezogenen Geldes, angab, weshalb die Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege durch die Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen ist. Die besonderen Voraussetzungen für ein Umgangnehmen von einer Bestrafung liegen offenkundig nicht vor. V. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe 18 zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen). Die Veruntreuung erfolgte gemäss Anklageschrift, bevor die allgemeinen Bestim- mungen zu den Strafarten, insbesondere Art. 34 StGB (statt Geldstrafe von 1 – 360 Tagessätzen neu 3 – 180 Tagessätze; neue Untergrenze von mind. CHF 30.00, ausnahmsweise CHF 10.00 pro Tagessatz), per 1. Januar 2018 revidiert wurden. Die Sanktionierung der hier zur Diskussion stehenden Veruntreuung bewegt sich innerhalb der unteren und oberen Grenze für die Anzahl Tagessätze sowohl nach altem wie neuem Recht. Bezogen auf das neue Recht bewegt sich die hier mass- gebliche Höhe des Tagessatzes jedoch im Bereich der neuen gesetzlichen Min- destschwelle. Nach Massgabe von Art. 2 StGB erscheint damit das neue Recht nicht milder und es ist – isoliert nur die Veruntreuung betrachtet – der alte AT StGB anzuwenden. Die Irreführung der Rechtspflege erfolgte nach Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung, so dass formell gesehen hier für den Allge- meinen Teil auf das neue StGB zu verweisen ist. Die Kombination beider AT-Varianten nebeneinander ist vorliegend jedoch nicht möglich. Man bewegt sich– was hier sowohl von Gesetzes wegen auf Grund der Strafhöhe und des Verhältnismässigkeitsprinzips als auch auf Grund des Ver- schlechterungsverbotes auf der Hand liegt – für beide Delikte im Bereich der Geldstrafe und ergo einer Gesamtgeldstrafe. Ausschlaggebend für das anwendba- re Recht muss somit die Frage nach der maximal möglichen Anzahl Tagessätze für die Gesamtgeldstrafe sein. Diese liegt nach neuem Recht bei 180 Tagessätzen, weshalb im Ergebnis für beide Delikte wegen der Gesamtstrafenbildung in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden ist. 17. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 414 f., S. 62 f. Urteilsbegründung). Die Beschuldigte wird der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Die Veruntreuung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 19 mit Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Für die Irreführung der Rechtspflege sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie bereits ausgeführt, ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. Somit ist unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Geldstrafe kann höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 StGB neue Folge). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Auf Grund des höheren abstrakten Strafrahmens ist die Einsatzstrafe in Überein- stimmung mit der Vorinstanz anhand der Veruntreuung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) sind allerdings vorlie- gend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der or- dentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafrahmen reicht somit vorliegend theoretisch von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jah- ren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 138 Ziff. 1 StGB). 18. Einsatzstrafe für die Veruntreuung / Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere erörtert die Vorinstanz (pag. 416 f), es gehe über eine «Norm-Veruntreuung» im Sinne der VBRS-Richtlinien hinaus, da es um eine hohe Deliktssumme gehe, die mehrere Jahre dem Privatkläger (möglicherwei- se auf immer) entzogen worden sei, wobei der Vorgang einen erheblichen Vertrau- ensmissbrauch und das Ausnützen einer misslichen Lage des Privatklägers dar- stelle. Es bestehe aber auch eine gewisse Opfermitverantwortung, da der Privat- kläger sich «mit an Naivität grenzender Leichtfertigkeit» über längere Zeit von der Beschuldigten habe vertrösten lassen. Die Beschuldigte sei auch über das zur Er- füllung der Tat Notwendige hinausgegangen. Von daher sei eine Strafe von 150 Strafeinheiten für die objektive Tatschwere angemessen. Diese Ausführungen sind stringent und nachvollziehbar. Der Vorinstanz kann auch bei ihren Ausführungen zur subjektiven Tatschwere ge- folgt werden: Was an Vorsatz/Bereicherungsabsicht manifestiert werde, sei dem Tatbestand der Veruntreuung immanent und führe nicht zu einer weiteren Er- höhung oder Reduktion des Strafmasses. Das muss umso mehr gelten, als man keine weiteren Einzelheiten zur inneren Einstellung der Beschuldigten kennt, die ja eben den vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet. Auf Grund der objektiven und subjektiven Tatschwere ist für die Veruntreuung von einer Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten auszugehen. 19. Asperation auf Grund der Irreführung der Rechtspflege / Tatkomponenten Die Irreführung der Rechtspflege ist vom Unrechtsgehalt her nicht zu bagatellisie- ren. Trotzdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Tatverschulden als vergleichsweise sehr leicht zu werten, da sich die Tat der Beschuldigten in der mündlichen Schilderung des angeblichen Gelddiebstahls anlässlich ihrer Befragung 20 zur Veruntreuung erschöpft, immerhin aber noch eine Zeugenbefragung mitverur- sacht hat. Auf Grund der objektiven Tatschwere ist für das Delikt für sich alleine be- trachtet von 60 Strafeinheiten auszugehen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass die Falschanzeige letztlich eine Schutzbehauptung war, welche der Beschuldigten da- zu diente, von ihrem eigentlichen deliktischen Verhalten abzulenken. Der Vorsatz der Beschuldigten war aber nicht direkt auf die Herbeiführung einer Strafuntersu- chung gerichtet, was neutral zu werten ist und zu keiner Veränderung der zuvor festgelegten 60 Strafeinheiten für das isolierte Delikt führt. Die Vorinstanz wendete für die Irreführung der Rechtspflege einen Asperationsgrad von 50% an, und zählte somit 30 Strafeinheiten zu der für die Veruntreuung festge- setzten Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten hinzu, was zu einer Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten führt. Nach Ansicht der Kammer ist mit Blick auf die maximal zulässige Strafhöhe von 180 Tagessätzen offen zu lassen, ob statt eines Asperati- onsfaktors von lediglich 1/2 vorliegend nicht eine Asperation im Umfang von 2/3 angebrachter wäre, zumal die Taten letztlich zeitlich und auch sachlich voneinan- der abgegrenzt sind. Es bleibt so oder anders bei einer auf Grund der Tatkompo- nenten festgesetzten Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten. 20. Täterkomponenten Bezüglich den Ausführungen zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen und der Strafempfindlichkeit der Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 419 f., S. 67 f. Urteilsbegründung). Die finanzi- ellen und persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem erstin- stanzlichen Urteil – mit Ausnahme der Beschäftigung in Kurzarbeit auf Grund der Coronapandemie – nicht verändert (pag. 468 ff.). Aus dem aktuellen Strafregister kann entnommen werden, dass die Beschuldigte mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens keine weiteren Vorstrafen aufweist (pag. 464). Eine besondere Straf- empfindlichkeit liegt nicht vor; trotzdem ist zu erwähnen, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Auswirkungen auf die Anstellung der Beschuldigten beim Bund haben könnte (pag. 301). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit als neutral zu werten sind. Die Vorinstanz machte einen Zuschlag von 10 Strafeinheiten für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und begründete dies damit, dass die Beschul- digte den Privatkläger über Jahre mit Lügen hingehalten und dessen Gefühle für sich nutzbar gemacht, den Privatkläger aber dann selber als Lügner dargestellt ha- be, was skrupellos und egoistisch sei. Das lange Hinhaltemanöver der Beschuldig- ten ist Fakt, jedoch auch eine gewisse Nachlässigkeit des Privatklägers. Mit Blick auf die maximal zulässige Strafhöhe von 180 Strafeinheiten kann offengelassen werden, ob sich für das Hinhaltemanöver ein Zuschlag von 10 Strafeinheiten recht- fertigen liesse, da dieser Aspekt ja eigentlich bereits bei der Beweiswürdigung an- gesprochen und im Rahmen der Tatschwere berücksichtigt wurde. Es bleibt bei ei- ner Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten. 21 21. Konkretes Strafmass Zusammenfassend ergibt sich eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten. Wie be- reits ausgeführt kommt vorliegend als Strafart einzig eine Geldstrafe in Betracht (vgl. vorangehende Ausführungen Ziff. 16 ff, Art. 34 Abs. 1 StGB) Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe bestimmt das Gericht nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sehen schlecht aus. Sie ist auf öffentliche Unterstützung angewiesen und weist hohe Schulden auf. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung der be- sonderen finanziellen Situation der Beschuldigten und in Anwendung von BGE 134 IV 60 E. 6.2.5. auf CHF 25.00 festgesetzt und damit die neue Norm- Mindesthöhe des Tagessatzes leicht unterschritten. Dies ist unter Berücksichtigung der aktuali- sierten Einkommenszahlen (vgl. Berufungsverhandlung pag. 468 ff.) zu bestätigen. Die Geldstrafe beträgt damit 180 Tagessätze zu CHF 25.00, total CHF 4'500.00. 22. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Andere Gründe, um auf eine ungünstige Legalprognose zu schliessen, liegen keine vor. Für die Geldstrafe ist daher der be- dingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Bereits aufgrund des Ver- schlechterungsverbots kommt vorliegend ohnehin ausschliesslich eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. 23. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Für die theoretischen Grundlagen wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 421 f., S. 69 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet eine Verbindungsstrafe im vorliegenden Fall nicht als ange- bracht. Auf Grund ihrer prekären finanziellen Lage und der Tatsache, dass ihre An- stellung beim Bund durch den Eintrag im Strafregister gefährdet ist, ist die Be- schuldigte genügend bestraft. Es besteht keine Notwendigkeit, der Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse noch zusätzlich einen Denkzettel zu verpassen. Auf die Ausfällung einer Verbindungbusse wird verzichtet. 22 VI. Zivilpunkt Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Adhäsionsverfahren gilt wie im Zivilverfahren (Art. 58 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) die Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; Jean-Pierre Gre- ter, Die Mitwirkungspflichten der Privatklägerschaft im Strafverfahren, in: ZWR 2016, S. 451, je mit Hinweisen). Auch das Strafgericht ist an die Anträge der kla- genden Partei gebunden und kann ihr nicht mehr und nichts anderes zuerkennen, als sie verlangt. Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe des von der Beschuldigten getätigen Geldbezuges, also in der Höhe von CHF 40'000.00 (pag. 7). Der Vollständigkeit halber auszuführen bleibt, dass die erwähnte Teilzahlung der Be- schuldigten von CHF 200.00 gestützt auf ihre Angaben an der Berufungsverhand- lung (pag. 475 Z. 9 f.) nicht an die CHF 40'000.00 erfolgt ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 40'000.00 zu verur- teilen. Es kann dabei offen bleiben, ob es sich dabei ausschliesslich um eine aus- servertragliche oder eine vertragliche Haftungsgrundlage handelt. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. VII. Verfahrenskosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens (Schuldspruch) ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'900.00, zu bezahlen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 3'500.00 (vgl. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Auch wenn die Beschuldigte von einer etwas reduzierten Strafe im Rechtsmittelverfahren profitiert, lag ihr Fokus auf der Frage des Freispruchs. Sie gilt somit als vollständig unterliegend und hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 23 25. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher B.________ Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Ver- fahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzu- zahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung der Verteidigung wurde in der ersten Instanz mit Aus- nahme einer Reduktion von 2 Stunden Anwaltsaufwand grundsätzlich gemäss ein- gereichter Kostennote zugesprochen, bei einem anerkannten Aufwand von 23.75 h Anwalt und 0.25 h MLaw (pag. 341, 345). Diese Festsetzung gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'386.95 zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'285.65, zu erstatten, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die an der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote (pag. 485 f., 480) wur- de in Übereinstimmung mit Fürsprecher B.________ auf Grund der kürzeren Ver- handlungsdauer um 1.5 Stunden gekürzt. Die Strafkammer erachtete den somit geltend gemachten Aufwand von 10.5 Stunden als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den amtlichen Verteidiger für seinen Aufwand in oberer Instanz dem- nach mit CHF 2'340.00. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'340.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 565.40 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, begangen am 11. Februar 2014 in D.________ z. N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 40‘000.00), 2. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 6. April 2018 in D.________ und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1, 304 Ziff. 1 StGB; Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend total CHF 4‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘900.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ hat dem Privatkläger C.________ einen Schadenersatz von CHF 40'000.00 zu bezahlen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. 25 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.75 200.00 CHF 4’750.00 0.25 100.00 CHF 25.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 226.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’001.80 CHF 385.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’386.95 volles Honorar CHF 5’968.75 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 226.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’195.55 CHF 477.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’672.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’285.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'386.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'285.65, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26 Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 10.50 200.00 CHF 2’100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’172.70 CHF 167.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’340.00 volles Honorar CHF 2’625.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 72.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’697.70 CHF 207.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’905.40 nachforderbarer Betrag CHF 565.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'340.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 565.40, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 27 Bern, 8. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Mai 2021) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28