Kontrollschild BE C.________, freizusprechen. Eventualiter Im Falle eines Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und/oder Widerhandlung gegen das SVG sei der Beschuldigte/Beschwerdeführer zu einer angemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe und/oder Busse zu verurteilen. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine angemessene und kostendeckende Entschädigung für seine Verteidigungskosten und persönliche