22 2. Zur Bezahlung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'900.00, ausmachend CHF 950.00. Diese werden mit ihrem Entschädigungsanspruch für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. I. verrechnet. 3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00. Diese werden mit ihrem Entschädigungsanspruch für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. I. verrechnet. III.