und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 138 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.