Über die zivilrechtlichen Anspruchsverhältnisse in Bezug auf die Uhr war im vorliegenden Strafverfahren nicht zu entscheiden. Die Privatkläger haben lediglich eine «Strafklage» (vgl. pag. 2) und keine Zivilklage im Sinne von Art. 122 ff. StPO eingereicht. Die Eigentums- und Anspruchsverhältnisse wären in einem Zivilverfahren zu klären. Die Armbanduhr wird vorliegend der Beschuldigten, bei der sie beschlagnahmt worden war und die somit deren Besitzerin war, nach Rechtskraft des Urteils wieder ausgehändigt. 21 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: