VI. Verfügungen Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2018 (pag. 38) beschlagnahmte Armbanduhr steht aufgrund des Freispruchs der Beschuldigten vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung nicht im Zusammenhang mit einer Straftat. Über die zivilrechtlichen Anspruchsverhältnisse in Bezug auf die Uhr war im vorliegenden Strafverfahren nicht zu entscheiden.