22. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren wird verrechnet mit den von ihr zu tragenden erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.