1'278.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu. Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung antragsgemäss nach Ermessen festgesetzt. Die Kammer erachtet einen Zeitaufwand von rund drei Stunden zum ortüblichen Tarif von CHF 250.00 pro Stunde für angemessen. Davon ist die Hälfte plus MWST, ausmachend CHF 403.90, als Entschädigung auszusprechen. Die beiden Privatkläger sind Solidargläubiger. Die Beschuldigte wird zur Bezahlung der Entschädigungen an die Privatkläger verurteilt.