20 siegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Privatkläger sowohl erst- und oberinstanzlich je hälftig als obsiegend betrachtet. Für das erstinstanzliche Verfahren steht ihnen noch die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von insgesamt CHF 2’557.85, ausmachend CHF 1'278.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu.